Eine feministisch-historische Betrachtung der Abtreibungsdebatte
Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass Frauen das Recht haben, über ihren Körper selbst zu verfügen. Wenngleich dieses Recht im Alltag durch zahlreiche verbale oder physische sexistische Übergriffe beschnitten wird, ist die sexuelle Selbstbestimmung aller Menschen – und damit auch von Frauen – juristisch fixiert. Problematisch wird es, zumindest aus der Sicht einiger, wenn eine Schwangerschaft besteht.
Mit dem Beginn einer Schwangerschaft, der je nach Denkrichtung zeitlich unterschiedlich angesetzt ist, wird die (sexuelle) Selbstbestimmung von Frauen und gebärfähigen Menschen eingeschränkt. Die Tatsache, dass eine Frau ab diesem Moment zumindest potentiell einen anderen „Menschen“ in ihrem Körper beherbergt, führt offenbar dazu, dass sich Dritte zu Schutzbefohlenen des Embryos bzw. Fötus ermächtigen, weshalb ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich erst einmal strafbar ist. Der Paragraf 218 wurde 1871 ins Strafrecht aufgenommen. In diesem Jahr 2021 feiert er seinen 150. Geburtstag. Höchste Zeit, dass dieser Paragraf aus dem Strafgesetzbuch verschwindet. Wir wollen eine gute Gesundheitsversorgung statt Bevormundung und Kriminalisierung. Was der Paragraf 218 festlegt und welche Auswirkungen das hatte, lest ihr in diesem Artikel. (Weiterlesen)
Schwangerschaftsabbruch heute – „rechtswidrig, aber straffrei“
„Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ [1]. Punkt. Dieser Satz, der prominente Paragraf 218, findet sich nach wie vor im Strafgesetzbuch. Heute allerdings mit Einschränkungen. Sie betreffen zunächst den Zeitpunkt, ab dem juristisch eine Schwangerschaft besteht. Diese beginnt demnach erst nach der abgeschlossenen Einnistung einer befruchteten Eizelle, etwa am 10. bis 14. Tag nach der Befruchtung. Das Verhindern der Einnistung der Eizelle – etwa durch die „Pille danach“ – wird folglich nicht als Schwangerschaftsabbruch gewertet.
Zudem gilt eine Fristenregelung, wonach Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten zwölf Wochen durchgeführt werden dürfen, wenn eine Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt und nachweisen kann, dass sie an einer „Schwangerschaftskonfliktberatung“ in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle teilgenommen hat. Zwischen dem Beratungsgespräch und dem Eingriff müssen mindestens drei Tage „Bedenkfrist“ liegen.
Wird die physische oder psychische Gesundheit der Frau durch die Schwangerschaft stark gefährdet und könnte dies durch einen Abbruch verhindert werden, so gilt ferner, dass ein Abbruch für den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft straffrei bleibt. Gleiches gilt für den Fall, dass bei der Pränataldiagnostik eine Behinderung oder schwere Krankheit des Kindes diagnostiziert wird.
Eine erlaubte Abtreibung aufgrund kriminologischer Indikation zum Schwangerschaftsabbruch kann dann geschehen, wenn die Schwangerschaft durch einen Sexualdelikt (Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch) entstanden ist. Abbrüche dürfen in diesem Fall jedoch nur bis zur 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
Das sind die Regelungen heute – Schwangerschaftsabbrüche sind rechtswidrig, aber unter Umständen straffrei. Bis in die späten 1970er Jahre gab es die genannten Einschränkungen nicht. Ein gezielter Schwangerschaftsabbruch war eine Straftat – unabhängig vom Zeitpunkt oder den Umständen, in denen sich die Frau befand.
Gesellschaftlicher Gebärzwang
Ein erster Versuch, Schwangerschaftsabbrüche zu entkriminalisieren, wurde bereits 1920 unternommen: SPD-Abgeordnete forderten, dass Abtreibung ohne Strafe bleiben solle, sofern sie innerhalb der ersten drei Monate vorgenommen werde. Bis zur Annahme dieses Vorschlags, der im Kern der heutigen Regelung entspricht, war es jedoch ein langer und schmerzhafter Weg. Die Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen war damals nicht mehrheitsfähig. In der NS-Zeit war Mutterschaft keine Privatsache, sondern wurde in den Dienst der NS-Politik gestellt, das Abtreibungsgesetz noch verschärft und der Erwerb von Verhütungsmitteln erschwert.
Seit den Dreißiger- bzw. Vierzigerjahren waren Kondome in Deutschland erhältlich, ab 1961 die Antibabypille. Doch erst wenn man sich vor Augen hält, unter welchen Bedingungen und für wen Verhütungsmittel zugänglich waren, wird die Notlage, in der sich die Frauen befanden, ersichtlich: Außerehelicher Sex war verpönt, Kondome lediglich in Apotheken und quasi nur unter dem Ladentisch erhältlich, ihr Kauf galt als anrüchig. An junge Leute wurden sie gar nicht verkauft. Die Pille wurde regulär nur verheirateten Frauen verschrieben. Nur wenige Ärzt_innen erklärten sich bereit, unter Umständen Pillen-Rezepte an ledige Frauen auszugeben. Frauen mussten in andere Städte reisen, um diese Ärzt_innen aufzusuchen und bekamen häufig noch eine Moralpredigt zu ihrem vermeintlich sexuell freizügigen Verhalten – der soziale Druck, der hier auf Frauen ausgeübt wurde, war immens hoch.
Angst vor sozialer Ächtung
Frauen, die ungewollt schwanger wurden, deren persönliche, finanzielle, partnerschaftliche Situation in ihren Augen keine Mutterschaft zuließ, Frauen, die vergewaltigt worden waren, mussten entweder gegen ihren Willen ein Kind austragen oder eine Möglichkeit finden, die Schwangerschaft gegen das Gesetz vorzeitig zu beenden. Wie verzweifelt diese Frauen waren, zeigt sich an den Methoden, zu denen sie greifen mussten: Stricknadeln, Kleiderbügel, Harnkatheter etc. Auch Ärzt_innen durften sich nicht anhand entsprechender chirurgischer Instrumente in Verdacht bringen. Häufig kam es durch die primitiven Methoden zu Todesfällen.
In Deutschland muss es in den 70er Jahren rund eine Million formal illegale Abtreibungen gegeben haben [2]. Trotzdem mussten die Betroffenen diese Erfahrung für sich behalten: Zu groß war die Angst entdeckt und in einem strafrechtlichen Verfahren verfolgt zu werden. Und auch die Angst vor sozialer Ächtung wog so schwer, dass sich die Frauen nicht einmal trauten, mit ihrer Familie, der besten Freundin oder dem Partner über ihren Schwangerschaftsabbruch zu sprechen. Frauen, die abgetrieben hatten, waren als Mörderinnen verschrien. Für Ärzt_innen, die ihnen in ihrer Zwangslage halfen, galt das gleiche.
Die neue Frauenbewegung – Kampf um Legalisierung
Die 60er Jahre markierten den Beginn der zweiten Welle der Frauenbewegung. Sie ergänzte die in der ersten Welle geforderte formaljuristische Gleichstellung von Frauen. Frauen kämpften nun für umfassende Selbstbestimmung. Natürlich auch für die Verfügungsgewalt über den eigenen Körper. Eine der bedeutsamsten Forderungen der neuen Frauenbewegung war die Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen – die Streichung des Paragrafen 218 aus dem Strafgesetzbuch.
Am 6. Juni 1971 veröffentlichte der Stern unter der Überschrift „Wir haben abgetrieben!“ Porträts von Frauen. Insgesamt 374 prominente und nicht prominente Frauen bekannten sich in der Ausgabe dazu, einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen haben zu lassen. Sie waren sich bewusst, dass dies eine Straftat war und dass ihnen möglicherweise eine Anklage drohte. Sie setzen viel aufs Spiel – den Verlust ihres Berufes, ihrer Partnerschaft, den Gesichtsverlust vor ihrer Familie. Diese Selbstbezichtigung brachte eine Lawine in Gang. Zahlreiche Frauen bekannten sich in der Folgezeit ebenso dazu, abgetrieben zu haben, sammelten Unterschriften, sendeten Petitionen an Politiker_innen und setzten insgesamt die zweite Welle der Frauenbewegung in Deutschland in Gang.
„Mein Bauch gehört mir!“?
Nach der Stern-Veröffentlichung gingen in ganz Deutschland Frauen auf die Straße und klagten unter dem Motto „Mein Bauch gehört mir!“ die Einschränkung ihrer Selbstbestimmung an. Unter der sozialliberalen Regierung wurde ab 1972 im Zuge einer breiten Strafrechtsreform auch über die Veränderung des Paragrafen 218 nachgedacht. Doch Staat und Kirche waren sich weiterhin in der Bevormundung der Frauen einig – ein Schwangerschaftsabbruch war eine Straftat. Der geforderten Liberalisierung des Paragrafen 218 wurde eine Absage erteilt. Davon, dass auf jede Geburt drei (illegale) Abtreibungen kamen, ließ man sich offenbar nicht beirren; Frauen konnten weiterhin per Gesetz zu einer Schwangerschaft gezwungen werden.
1974 wurde politisch über eine grundsätzliche Fristenregelung bei Schwangerschaftsabbrüchen und damit über die Frage, ob Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten drei Monate legal sein sollten, debattiert. Die Fristenregelung wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht gekippt. Begründet wurde dies durch die Auffassung, dass der Embryo ein selbstständiges menschliches Wesen sei und sein Recht auf Leben über dem Recht der Schwangeren auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit stehe.
Anstelle der Fristenregelung galt ab 1976 die sogenannte Indikationsregelung. Schwangerschaftsabbrüche waren demnach nur straffrei, wenn eine medizinische, „eugenische“, soziale, ethische bzw. kriminologische Indikation dafür gegeben war. Medizinische bzw. „eugenische“ Indikationen bestanden in körperlichen Gefahren für die Schwangere, die durch einen Abbruch der Schwangerschaft verhindert werden konnten bzw. einer diagnostizierbaren Behinderung des Fötus. Ferner waren Abtreibungen nach einer Vergewaltigung erlaubt. Insbesondere die „soziale Indikation“ – etwa durch ein geringes Einkommen, Arbeitslosigkeit – hieß, dass es im Ermessen von Ärzt_innen lag, ob sie eine Abtreibung durchführen würden oder nicht. Im Zweifelsfall mussten Frauen die Kinder, auch wenn sie sich innerhalb der ersten drei Monate für eine Abtreibung entschieden, gegen ihren Willen austragen. Erst 1993 bzw. 1995 trat faktisch die bis heute geltende Regelung (Beratungsregelung) in Kraft.
Reproduktive Rechte verteidigen!
Auf der Weltbevölkerungskonferenz in Kairo wurde 1994 erstmalig das Recht auf „reproduktive Gesundheit“ aller Menschen anerkannt. Normativ wurde reproduktive Gesundheit als „Zustand des vollständigen seelischen, körperlichen und sozialen Wohlbefindens im Hinblick auf Sexualität und Fortpflanzung“ [3] formuliert. Das heißt, dass jeder Mensch ein Recht auf ein erfüllendes Sexleben hat und die Anzahl eigener Kinder (sofern keine Zeugungsunfähigkeit durch Krankheit u.ä. besteht) selbst bestimmen kann. Sexuelle Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht – Ausrufezeichen!
Um Schwangerschaftsabbrüche bilden sich nach wie vor zahlreiche Kontroversen: religiöse und ethische Anschauungen sowie gesellschaftliche Erwartungen konfligieren hier mit dem Selbstbestimmungsrecht von Frauen und der Frage, inwieweit bereits ein Embryo ein Recht auf Leben hat.
Abtreibungsgegner_innen, selbsternannte Lebensschützer_innen neigen dazu, Feminist_innen zu unterstellen, dass sie Abtreibung per se befürworten. Dieser Vorwurf ist eindimensional. Es ging und geht in der Abtreibungsdebatte nicht darum, Abtreibung zu befürworten oder zu verharmlosen. Es geht darum, dass ungewollt schwangere Frauen nicht länger systematisch staatlich entmündigt werden, sondern medizinische Hilfe und vor allem gesellschaftliche Akzeptanz bekommen.
Eine jüngst veröffentlichte US-Studie zeigt, dass über 95 Prozent von Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen haben, dies auch drei Jahre danach als richtige Entscheidung beurteilen. Frauen sind in der Lage die Entscheidung zu treffen, ob sie ein Kind bekommen wollen oder können und diese Entscheidung muss allein in ihrer Hand liegen.
In Ländern, in denen Schwangerschaftsabbrüche auch heute noch generell unter Strafe – zum Teil unter Todesstrafe – stehen, werden nach wie vor Schwangerschaftsabbrüche mit primitivsten Mitteln durchgeführt bzw. versucht, wodurch jährlich etwa 47.000 Frauen sterben.
„Mein Körper, meine Verantwortung, meine Entscheidung“
Es ist kein weiterhin tolerierbarer Zustand, dass das Gesetz zu Schwangerschaftsabbrüchen nach wie vor im Strafgesetzbuch steht und Schwangerschaftsabbrüche zunächst de jure einen Straftatbestand darstellen. Eine moderne, sich selbst als gleichberechtigt bezeichnende Gesellschaft muss sich für die Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen einsetzen! Der Paragraf 218 muss aus dem Strafgesetzbuch entfernt werden!
Gesellschaftlichen Kräften, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen über ihren eigenen Körper auch heute noch einschränken wollen, gilt es, sich entschieden entgegenzustellen! Wir müssen an die Frauen denken, die für uns gelitten und gekämpft haben und wir müssen auch heute noch für unser Recht auf Selbstbestimmung einstehen, um reaktionären Gruppierungen aus christlich-fundamentalistischen, konservativen oder rechtsgerichteten Kontexten entgegenzuwirken.
Weitere Quellen:
1 Strafgesetzbuch. Besonderer Teil. 16. Abschnitt – Straftaten gegen das Leben (§§ 211 – 222).
2 Karl, Michael: Die Geschichte der Frauenbewegung. Stuttgart 2011.
3 United Nations (1994): Programme of Action of the United Nations International Conference on Population & Development. Kairo.